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Erste Schritte

FreeStyle Libre Kostenübernahme für gesetzlich und privat Versicherte

Die Kosten für ein FreeStyle Libre Messsystem werden von den gesetzlichen Krankenkassen1 und privaten Krankenversicherungen2 je nach Therapieform und medizinischer Notwendigkeit übernommen bzw. erstattet.


Für wen werden die Kosten für FreeStyle Libre übernommen bzw. erstattet?

Übersicht zu den gängigsten Therapieformen:

Icon LibreView (Laptop und Smartphone)

Typ-1-Diabetes

Alle gesetzlichen Krankenkassen1 und privaten Krankenversicherungen2 übernehmen bzw. erstatten die Kosten für ein FreeStyle Libre Messsystem.

Icon LibreLinkUp (Zwei Personen)

Typ-2-Diabetes

Mit intensivierter Insulintherapie (Täglich mehrfache Insulininjektionen, angepasst an Mahlzeiten und Zuckerwerte)3

Alle gesetzlichen Krankenkassen1 und privaten Krankenversicherungen2 übernehmen bzw. erstatten die Kosten für ein FreeStyle Libre Messsystem.

Icon Pumpen-Konnektivität

Typ-2-Diabetes

(nicht intensiviert)3

Einige gesetzliche Krankenkassen1 und private Krankenversicherungen2 übernehmen bzw. erstatten die Kosten.

Einige gesetzliche Krankenkassen und private Krankenversicherungen übernehmen, bzw. erstatten bei medizinischer Notwendigkeit die Kosten auch für Patient:innen mit anderen Therapieformen, abhängig vom jeweiligen Tarif und der Versicherung.

Wenden Sie sich bei Fragen zur Kostenübernahme oder -erstattung direkt an Ihr Praxisteam.

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1. Die Entscheidung einer Krankenkasse zur Kostenübernahme ist eine Einzelfallentscheidung und kann, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt sind, auch abgelehnt werden. 2. Für Menschen mit intensivierter Insulintherapie (ICT) übernehmen alle gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für FreeStyle Libre. Bei privaten Krankenversicherungen kann die Erstattung von der medizinischen Notwendigkeit sowie dem individuellen Versicherungsschutz abhängig sein. Einige Krankenkassen und -versicherungen erstatten bei medizinischer Notwendigkeit die Kosten auch für Patient:innen mit anderen Therapieformen, abhängig vom jeweiligen Tarif und der Versicherung. 3. Für weitere Details siehe G-BA Beschluss vom 16. Juni 2016